Stiftung Mühle Gutknecht

Reglmente

Im folgenden Abschnitt finden Sie 2 Dokumente:

  • R1: Allgemeines Reglement
  • R2: Anlagereglement

R1: Reglement

Art. 1

Die Ausrichtung von Beiträgen durch die Stiftung Mühle Gutknecht ist innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs in geeigneter Weise zu publizieren.

Diese Publikationen haben auf jeden Fall folgende Hinweise zu enthalten:

a) Um ein Beitragsgesuch bei der Stiftung Mühle Gutknecht einzureichen, muss der betreffende Gesuchsteller / die Gesuchstellerin mindestens die 3 letzten obligatorischen Schuljahre in einer öffentlichen Schule der Gemeinde Kerzers besucht haben. Ausnahmeregelung: alle Fälle, in welchen die öffentliche Schule von Kerzers die der Begabung angepasste Ausbildung gar nicht anbietet (zum Beispiel Sportgymnasium, Übertritt in Gymnasium ab 8. Klasse etc.)

b) Mit dem Gesuch um einen Beitrag sind Zeugnisnoten, Schulberichte oder andere Formen von Beurteilungen vorzulegen.

c) Das Beitragsgesuch muss das vorgesehene Bildungsziel genau angeben, ferner den dafür nötigen Ausbildungsplan bekanntgeben, die voraussichtliche Dauer und den Ort der gewünschten Ausbildung (Schweiz oder Ausland).

d) Dem Beitragsgesuch ist ferner ein Ausweis über die finanzielle Situation des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin beizulegen.

Art. 2

Der Stiftungsrat kann in Absprache mit der Schulleitung der Gemeinde Kerzers jährlich Schülerinnen- / Schülerpreise verleihen.

Art. 3

A. Der Ertrag des heutigen Stiftungsvermögens dürfte ermöglichen, dass mehr als ein Beitragsgesuch berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich sollen die eigenen Möglichkeiten der Gesuchsteller / der Gesuchstellerinnen in der Weise zum Zuge kommen, dass der Beitrag der Stiftung Mühle Gutknecht deren Finanzierungslücken ausfüllt und damit dem betreffenden ausbildungswilligen und begabten jungen Menschen die angestrebte berufliche Bildung sichert. Dabei ist eine ,,gewisse Grosszügigkeit" im Sinne des Stifters zu beachten.

B. Die Art der künftigen Ausbildung der Gesuchstellenden ist nicht auf eine bestimmte berufliche Sparte fixiert. Dementsprechend können Beiträge ausgerichtet werden sowohl an akademische, soziale, künstlerische, technische, gewerbliche und sportliche Ausbildungen. Wesentlich ist im Sinne des Stifters jedoch, dass eine ausgesprochene Begabung vorhanden ist und nachgewiesen werden kann.

C. Die Beiträge der Stiftung Mühle Gutknecht sollen in erster Linie für die Erstausbildung ausgerichtet werden.

D. Der Stiftungsrat hat die Kompetenz, auch für Zweit- oder Zusatzausbildungen Beiträge auszurichten. Ferner können Nachdiplomausbildungen, Vorbereitungen auf Meisterprüfungen, sowie berufsbegleitende höhere Fachausbildungen berücksichtigt werden. Diese Gesuche werden vom Stiftungsrat nach den gleichen Kriterien beurteilt wie jene von Schulabgängern.

Art. 4

Der Stiftungsrat entscheidet völlig frei über Bewilligung, Art, Umfang und Dauer von Beitragszahlungen. Die Gesuchstellenden haben keinen Rechtsanspruch berücksichtigt zu werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Begründung.

Die Entscheide des Stiftungsrates sind endgültig.

Art. 5

Der Stiftungsrat hat bei Vergaben von Mehrjahresbeträgen die Beitragsempfänger regelmässig zu kontrollieren, insbesondere ist einmal pro Jahr festzustellen,

  • ob der vorgesehene Studienplan zeitlich eingehalten wird,
  • ob Zwischenprüfungen abgelegt worden sind und welche Ergebnisse sie zeitigten,
  • ob obligatorische oder freiwillige schriftliche Arbeiten gemäss Ausbildungsplan fristgerecht abgefasst und eingereicht wurden, und welche Qualifikationen sie erzielten,
  • ob die Beitragsempfänger zeitliche Verzögerungen erlitten haben infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischer militärischer Ausbildung,
  • ob sich allenfalls das Einholen von Berichten der zuständigen Ausbildungsleiter über die betreffenden Beitragsempfänger empfiehlt.

Dem Stiftungsrat steht es frei nebst diesen aufgelisteten Kriterien noch weitere ihm im konkreten Fall wichtig oder nützlich erscheinenden lnformationen einzuholen oder Abklärungen vorzusehen.
Der Stiftungsrat kann mit den Begünstigten eine individuell formulierte Vereinbarung abschliessen, in welcher alle relevanten Punkte, Pflichten und Rechte festgehalten sind. Gestützt auf die regelmässigen Kontrollen ist der Stiftungsrat berechtigt, die Höhe und Dauer der Beitragszahlungen neu festzulegen oder diese allenfalls auch einzustellen.

Art. 6

Grundsätzlich sind die ausgerichteten Beiträge nicht zurückzubezahlen.

Kerzers, 26.10.2015

R2: Anlagereglement

Auszug:

  1. Zweck
    Das Anlagereglement der Stiftung Mühle Gutknecht, Kerzers, legt die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage sowie deren Durchführung und Überwachung fest.
  2. Ziel des Anlageverhaltens
    Als Grundsatz gelten die Bestimmungen gemäss Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW2; Art. 53, 54, 55). Die Qualität der Anlagen hat oberste Priorität. Das Vermögen der Stiftung Mühle Gutknecht, Kerzers, ist unter Beachtung einer angemessenen Risikodiversifikation nur in erstklassige Anlageobjekte anzulegen. Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung der Risikofähigkeit und der Risikobereitschaft Stiftung Mühle Gutknecht, Kerzers, festgelegt.

Volltext im PDF.